Allgemeine Geschäftsbedingungen fences-on-site GmbH Am Klöterbusch 36, 21614 Buxtehude
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Alle Leistungen und Angebote von fences-on-site erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote und Kostenvoranschläge von fences-on-site sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn fences-on-site oder eine von ihr autorisierte Firma einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen hat.
2. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden, wenn fences-on-site dieses innerhalb von zwei Wochen annimmt.
3. Der Inhalt einer Auftragsbestätigung der fences-on-site wird gegenüber dem Besteller verbindlich, wenn er dieser nicht spätestens innerhalb einer Woche wegen einer etwaigen Abweichung der Auftragsbestätigung von seiner Bestellung widersprochen hat.
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. fences-on-site verpflichtet sich, dem Mieter die gemieteten Gegenstände, wie Zäune, Container, Fußgängerschutzgänge, Verkehrszeichen, in gebrauchsfähigem Zustand zu liefern und ihm die Mietgegenstände zu überlassen.
2. fences-on-site übernimmt während der Mietzeit keine Unterhaltungs- oder Instandhaltungsarbeiten an den Mietgegenständen. Die Pflicht zur Unterhaltung und Instandhaltung der Mietgegenstände während der Mietzeit obliegt dem Mieter.
3. Der Auf- und Abbau sowie jede Umsetzung der Mietgegenstände erfolgt nach vorheriger Vereinbarung durch fences-on-site. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen, insbesondere Auf- oder Abbau oder ein Umsetzen an den Mietgegenständen vorzunehmen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und instand zuhalten sowie nach Beendigung der Mietzeit im ordnungsgemäßen Zustand zum Abbau bereitzuhalten.
5. Nach erfolgtem Aufbau der Mietgegenstände beim Mieter trägt dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
§ 4 Beginn der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietgegenstände von fences-on-site an dem vertraglich bestimmten Aufstellort aufgebaut worden sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich, fences-on-site den Aufbau der Mietgegenstände unverzüglich zu ermöglichen. Alle aus einer Verzögerung des Aufbaus, welchen der Mieter zu vertreten hat, resultierenden Kosten trägt der Mieter.
3. Falls der Abruf der Mietgegenstände durch den Mieter nicht spätestens bis zum vereinbarten Aufbautermin erfolgt, beginnt ab dem Tag des vereinbarten Aufbautermins die Pflicht des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete.
4. fences-on-site verpflichtet sich, dem Mieter den erfolgten Aufbau schriftlich anzuzeigen; die Übersendung der Mietrechnung durch fences-on-site an den Mieter gilt als entsprechende Anzeige.
§ 5 Übergabe der Mietsache
1. Der Mieter muss vor Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände die Baustelle für das Montieren/Demontieren der Mietgegenstände entsprechend herrichten, insbesondere einen Untergrund schaffen, der das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlaubt. Der Mieter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle für LKWs bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht befahrbar ist. Soweit Sonderleistungen von fences-on-site wegen erschwerter Montage- oder Demontagebedingungen erforderlich werden, hat der Mieter einen angemessenen Aufpreis zu zahlen.
2. Die Mietgegenstände werden von fences-on-site auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die fences-on-site vorher vom Mieter durch Pflöcke oder Maßstangen angegeben worden sind. Wenn solche Angaben vom Mieter fehlen, setzt fences-on-site die Mietgegenstände entsprechend den örtlichen Gegebenheiten. Insoweit kann der Mieter Rügen nur so lange vorbringen, als die Arbeiten auf der Baustelle noch durchgeführt werden. Eventuelle Änderungen werden von fences-on-site gesondert nach Arbeitsstunden und Tagespreisen in Rechnung gestellt.
3. Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. Mängelrügen müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Aufbau, bei verborgenen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich durch den Mieter erfolgen. Mängelrügen, die fences-on-site nicht innerhalb vorgenannter Fristen zugegangen sind, werden nicht berücksichtigt. Die Mietgegenstände gelten dann als vertragsgemäß geliefert.
4. Fristgemäß gerügte und von fences-on-site anerkannte Mängel werden von fences-on-site auf eigene Kosten beseitigt. Wird die Beseitigung der Mängel durch den Mieter vorgenommen, trägt fences-on-site höchstens die Kosten, die ihr selbst bei einer Beseitigung der Mängel entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die von fences-on-site anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
§ 6 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen entstehen, sowie für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens fences-on-site oder deren Erfüllungsgehilfen, im Fall der Körperverletzung auch nicht fahrlässiges Verhalten seitens fences-on-site, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Ansprüche aus Beschädigungen von Kabeln und Rohren im Erdreich, es sei denn, deren Lage wird fences-on-site vorher schriftlich oder auf der Baustelle durch entsprechend Pflöcke bekannt gegeben.
2. fences-on-site sorgt für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mietgegenstände. Bei Veränderung der Aufstellung, insbesondere an den Kunststoff- oder Betonfüßen und Verbindungselementen (Schellen), durch den Mieter oder Dritte ist eine Haftung von fences-on-site ausgeschlossen, in derartigen Fällen trägt der Mieter das Risiko der Standsicherheit und hat fences-on-site von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
§ 7 Haftung von fences-on-site
1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen fences-on-site sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von fences-on-site vorliegt.
2. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet fences-on-site für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von fences-on-site garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von fences-on-site entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung von fences-on-site ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von fences-on-site.
§ 8 Unterhaltungspflichten des Mieters
1. Mit dem Aufbau bzw. dem vereinbarten Übernahmetermin geht die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Zäune auf den Mieter über.
Der Mieter ist verpflichtet:
a) die Mietgegenständen vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände Sorge zu tragen, insbesondere Veränderungen an der Aufstellung zu unterlassen;
c) fences-on-site beim Eintritt eines Schadens oder Verlustes unverzüglich zu benachrichtigen, um fences-on-site Reparaturen oder den Ersatz der gemieteten Gegenstände zu ermöglichen; der Mieter trägt die Kosten, welche fences-on-site durch die Reparatur und/oder den Ersatz entstehen;
d) keine Werbeschilder- und Plakate ohne Genehmigung von fences-on-site an den Mietgegenständen anzubringen.
2. fences-on-site ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, fences-on-site die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Fences-on-site trägt die Kosten der Untersuchung.
§ 9 Verletzung der Unterhaltungspflichten durch den Mieter
1. Sind die Mietgegenstände oder einzelne Elemente derselben bei Beendigung der Mietzeit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der Reparatur Arbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter von fences-on-site mitzuteilen.
2. Für beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter die Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Irreparable oder nicht auffindbare Mietgegenstände werden dem Mieter zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis berechnet.
§ 10 Besondere Pflichten des Mieters
3. Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem zwischen ihm und fences-on-site geschlossenen Vertrag sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von fences-on-site.
4. Liegt die schriftliche Zustimmung von fences-on-site vor, so bleibt sie mittelbare Besitzerin der Mietgegenstände. Die Mietezahlungen des Untermieters haben auf das Konto von fences-on-site zu erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen an fences-on-site abzutreten.
5. Werden Mietgegenstände vom Mieter im Einverständnis mit fences-on-site an einen Dritten (Nachfolgemieter) übergeben, welcher die Gegenstände auf der Baustelle weiternutzt, so hat der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachmieters vorzulegen, aus der sich Anzahl und Zustand der Mietgegenstände ergeben. Legt der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachfolgemieters nicht vor, bleibt seine Haftung aus dem Mietvertrag gegenüber fences-on-site bestehen.
6. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, fences-on-site hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.
7. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 4, so ist er verpflichtet, fences-on-site den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 11 Mietzeit und Mietzinszahlung
1. Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages wird der Mieter durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache nicht von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für die fest vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages entbunden.
2. Die Transportkosten sowie die Kosten für die Aufstellung/Abholung der Mietgegenstände durch fences-on-site werden im Mietvertrag vereinbart und sind zusätzlich zur Miete zu zahlen.
3. Sind über die einmaligen Anlieferung/Abholung zwischenzeitliche Abholungen erforderlich, so wird dafür ein angemessener Mehrpreis in Rechnung gestellt.
4. Der gesamte Mietzins für die in Nr. 1. Geregelte Laufzeit des Mietvertrages mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
5. fences-on-site erhebt Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als zehn Tage nach Mahnung im Verzug, so ist fences-on-site berechtigt, nach einer Kündigung gemäß § 12 Nr. 3 a die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenständen und deren Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen.
§ 12 Kündigung
1. Der über eine feste Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der festen Mietzeit.
2. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
3. fences-on-site ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn:
a) der Mieter mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn gestellt wird;
b) die Mietgegenstände durch den Mieter einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt werden, insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4. 4. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, der fences-on-site den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 13 Beendigung der Mietzeit
1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände in vertragsgemäßem Zustand zum Abbau durch fences-on-site bereitgehalten werden, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, bis zur Bereitstellung zum Abbau der Mietgegenstände den Mietzins (Nachmietzins) zu zahlen.
2. Verzögerungen beim Abbau, die durch Unmöglichkeit des Zutritts zu den Mietgegenständen oder deren Abtransport entstehen, verlängern die Mietzeit entsprechend. Fences-on-site kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch den verspäteten Abbau entstanden ist.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände nach Ende der Mietzeit an fences-on-site herauszugeben.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Vertragsparteien für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung Hamburg. Fences-on-site kann darüber hinaus auch im allgemeinen Gerichtsstand des Mieters Klage erheben.